Inhalt dieses Ratgebers:
Eine der häufigsten Fragen, die uns Unternehmer stellen: "Ist Google überhaupt verpflichtet, meine Bewertung zu löschen?" Die Antwort ist: Ja – in vielen Fällen schon. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die rechtlichen Grundlagen und zeigt, wann Google handeln muss.
Google betreibt mit Google Maps eine Plattform, auf der Nutzer Bewertungen hinterlassen können. Dabei hat Google eigene Richtlinien festgelegt – die sogenannten Google-Beitragsrichtlinien. Diese sind der erste und häufigste Ansatzpunkt für eine Löschung.
Verstößt eine Bewertung gegen diese Richtlinien, ist Google verpflichtet, sie zu entfernen. Das ist keine Frage von Kulanz, sondern ein Versprechen, das Google gegenüber seinen Nutzern abgegeben hat.
⚖️ Wichtig: Google ist zusätzlich an deutsches und europäisches Recht gebunden – insbesondere an das Recht auf Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen und verleumderischen Aussagen.
Hier sind die wichtigsten Gründe, aus denen Google eine Bewertung löschen muss:
| Löschgrund | Löschbar? |
|---|---|
| Bewertung ohne echten Kundenkontakt / Erlebnis | ✓ Ja |
| Gefälschte Bewertung / Fake-Profil | ✓ Ja |
| Interessenkonflikt (Mitbewerber, Ex-Mitarbeiter) | ✓ Ja |
| Beleidigende oder vulgäre Inhalte | ✓ Ja |
| Unwahre Tatsachenbehauptungen | ✓ Ja (rechtlich) |
| Verleumdung / üble Nachrede | ✓ Ja (rechtlich) |
| Spam / doppelte Bewertungen | ✓ Ja |
| Verwechslungs-Bewertung (falsches Unternehmen) | ✓ Ja |
| Negative, aber ehrliche Meinung eines echten Kunden | ✗ Nein |
| Sachliche Kritik ohne Richtlinienverstoß | ✗ Nein |
Behauptet eine Bewertung konkrete Fakten, die unwahr sind – zum Beispiel "Das Restaurant hat mich mit verdorbenem Essen vergiftet" ohne jeden wahren Kern – liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Diese verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (§ 823 BGB i.V.m. Art. 2 GG) und muss gelöscht werden.
Beleidigende Aussagen wie persönliche Beschimpfungen sind nach § 185 StGB strafbar. Google ist als Plattformbetreiber verpflichtet, solche Inhalte nach Kenntnis zu entfernen (§ 10 TMG / EU Digital Services Act).
Wer wider besseres Wissen unwahre Tatsachen behauptet, macht sich nach § 187 StGB strafbar. Auch hier muss Google nach Hinweis tätig werden.
Seit 2023 gilt der DSA in der EU. Plattformen wie Google sind danach verpflichtet, rechtswidrige Inhalte nach Meldung schnell zu entfernen. Kommen sie dem nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder.
Ehrlichkeit ist wichtig: Nicht jede negative Bewertung ist löschbar. Google muss nicht löschen, wenn:
Meinungsäußerungen genießen in Deutschland starken Schutz durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). Solange keine unwahren Tatsachen behauptet werden, muss Google die Bewertung stehen lassen.
⚠️ Die wichtige Unterscheidung: "Das Essen hat mir nicht geschmeckt" ist eine Meinung – nicht löschbar. "Das Restaurant hat mir wissentlich verdorbenes Fleisch serviert" ist eine Tatsachenbehauptung – löschbar, wenn unwahr.
Der optimale Weg zu einer Löschung ist dreistufig:
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Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Plattformbetreiber wie Google nach Hinweis auf unwahre Tatsachenbehauptungen zur Löschung verpflichtet sind. Die Beweislastumkehr ist dabei zentral: Google muss die Rechtmäßigkeit der Bewertung nachweisen, nicht der Betroffene deren Rechtswidrigkeit.
Das OLG München hat entschieden, dass Bewertungen ohne nachweisbaren Kundenkontakt zu löschen sind, sobald der Inhaber glaubhaft macht, dass kein Kontakt stattgefunden hat.
Das LG Hamburg bestätigte, dass Bewertungen von Mitbewerbern oder ehemaligen Mitarbeitern als Interessenkonflikt gewertet und gelöscht werden müssen.
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